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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 04.07.2013 – IX ZR 21/11

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. Januar 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Insbesondere verlangt die Auslegung des Vergleichs vom 9. Februar 2007 durch das Berufungsgericht nicht nach einem Eingreifen des Revisionsgerichts. Mit Recht ist das Berufungsgericht bei seiner Auslegung davon ausgegangen, dass es sich bei dem Anspruch aus Insolvenzanfechtung um einen originären gesetzlichen Anspruch handelt, der sich in seinem Wesen von Ansprüchen aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis grundlegend unterscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2009 - IX ZB 182/08, WM 2009, 814 Rn. 13; vom 24. März 2011 - IX ZB 36/09, WM 2011, 998 Rn. 6)

Randnummer 3

Die behaupteten Verletzungen des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft. Sie liegen nicht vor. Auch das Recht auf ein willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.

Randnummer 4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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