Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 23.09.2010 – IX ZR 206/09
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Oktober 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 47.005,10 € festgesetzt.
Gründe
Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist mangels Entscheidungserheblichkeit des von dem Beklagten als übergangen gerügten Vorbringens nicht gegeben. Der Beklagte hat nicht substantiiert behauptet, dass die Klägerin von ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten über die Verjährungsfristen unterrichtet wurde. Vielmehr hat der Beklagte lediglich aus der anwaltlichen Vertretung der Klägerin bei Abgabe der Erklärung über die Hilfsaufrechnung die Vermutung hergeleitet, dass die Klägerin "folglich" von ihren Bevollmächtigten über die verjährungsrechtlichen Folgen einer Hilfsaufrechnung aufgeklärt worden sei. Diese Behauptung hat die Klägerin nach dem Zusammenhang ihres Vortrags bestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in IX ZR 206/09 entschieden?“