Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.06.2010 – IX ZR 201/09
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. Oktober 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 54.659,74 € festgesetzt.
Gründe
Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch.
1. Ohne Erfolg beanstandet die Beschwerde eine von den erstinstanzlichen Feststellungen abweichende tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts.
Für eine Einschränkung der Tatsachenfeststellungen in der Berufungsinstanz, die zwangsläufig nachteilig für das Bemühen für eine materiell gerechte Entscheidung ist, gibt es keine Rechtfertigung, wenn das mit der Einschränkung verfolgte prozessökonomische Ziel nicht mehr zu erreichen ist. Im Revisionsrechtszug ist deshalb im Falle neuer tatsächlicher Feststellungen nicht zu prüfen, ob das Berufungsgericht zu Recht von den Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ausgegangen ist und sich für befugt halten durfte, neue Tatsachenfeststellungen zu treffen (BGHZ 162, 313, 319). Davon abgesehen kann das Berufungsgericht ohne Bindung an § 529 ZPO die erstinstanzliche Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung in vollem Umfang darauf überprüfen, ob die Auslegung überzeugt (BGHZ 160, 83, 85 ff).
2. Ein Verstoß gegen Denkgesetze oder das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht gegeben.
Das Berufungsgericht hat offensichtlich - rechtsbedenkenfrei - die "konkludent getroffene Individualvereinbarung dahin ausgelegt, dass sie im Falle eines gegen die Schuldnerin gestellten Insolvenzantrags nicht mehr gelten soll. Davon abgesehen kann ein Vorbehaltsverkäufer einen gegen den Käufer gestellten Insolvenzantrag zum Anlass nehmen, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen (vgl. zu beidem MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 47 Rn. 162). Dass für die Klägerin ein solcher Widerruf tatsächlich erklärt wurde, nimmt die Beschwerde nicht in Abrede.
3. Unstreitig hat der Beklagte die Forderungen der Schuldnerin über ein auf seinen Namen lautendes Anderkonto eingezogen. Bei dieser Sachlage kann sich der Beklagte nicht darauf berufen (§ 138 Abs. 3 ZPO), es fehle an tatrichterlichen Feststellungen, ob dieses Konto im Haben geführt worden sei.
Zitierte Vorschriften
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