Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.12.2011 – IX ZR 198/08
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. September 2008 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Urteil wird abgelehnt.
Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 28.202 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde deckt keinen Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 ZPO) auf. Deswegen war auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114, 119 ZPO abzulehnen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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