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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.12.2011 – IX ZR 198/08

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. September 2008 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Urteil wird abgelehnt.

Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 28.202 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde deckt keinen Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 ZPO) auf. Deswegen war auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114, 119 ZPO abzulehnen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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