Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.10.2016 – IX ZR 176/15
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Wert des Revisionsverfahrens wird unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 14. April 2016 auf € 271.600 € festgesetzt.
Gründe
Der Wert des Revisionsverfahrens ist mit Senatsbeschluss vom 14. April 2016 nach Anhörung der Parteien auf 1.665.000 € festgesetzt worden. Grundlage waren die geschätzten Werte der (noch) acht Pferde, zu deren Herausgabe die Beklagte verurteilt worden war. Der Kläger hatte vor Erhebung der Klage auf Herausgabe von achtzehn Pferden ein Wertgutachten vom 29. Februar 2012 eingeholt und seiner Klage beigefügt.
Der Kläger hat nunmehr dargelegt und durch ein Gutachten vom 28. Februar 2016 belegt, dass vier der Pferde, um die es im Revisionsverfahren noch ging, bei Eingang der Revision (§ 40 GKG) einen deutlich geringeren Wert aufwiesen, als der Senat zunächst angenommen hat. Es handelt sich um die Pferde B. , C. , L. und Ca. , deren Werte der Kläger zunächst mit hohen sechsstelligen Beträgen angegeben hatte, die nunmehr aber nur fünf- bis sechsstellige Preise erzielt haben. Nachdem die Pferde versteigert worden sind, legt der Senat der Neufestsetzung die bei der Versteigerung erzielten Erlöse zugrunde, wie sie der Kläger mitgeteilt hat. Dass etwa das nunmehr 17 Jahre alte Pferd B. , welches dem Gutachten vom 28. Februar 2016 zufolge letztmals 2011 im Springsport erfolgreich war, als älteres lahmfreies Freizeitpferd zu einem Preis von 3.800 € versteigert worden ist, ist deutlich wahrscheinlicher als der vom Kläger im Jahre 2012 angegebene, von der Beklagten weiterhin für richtig gehaltene Wert von 635.000 €. Gleiches gilt für das Pferd C. , dessen Wert nach Angaben des Klägers im Jahre 2012 ebenfalls 635.000 € betragen haben soll, das mittlerweile aber 15 Jahre alt ist und seit 2009 keine Erfolge im Springsport mehr aufzuweisen hat. Die Pferde L. und Ca. sind sportlich nicht erfolgreich gewesen; sie sind Deckhengste und entsprechend ihrem Jahrgang zu bewerten, wie der Sachverständige im Einzelnen ausgeführt hat. Dies rechtfertigt eine Änderung der Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Zitierte Vorschriften
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