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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.09.2000 – IX ZR 175/98

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 5. März 1998 wird insoweit angenommen, als das Berufungsgericht über den 6. Januar 1997 hinaus der Klägerin Zinsen von 6,5 % für mehr als 267.808,20 DM zuerkannt hat.

Im übrigen wird die Revision nicht angenommen.

Der Kostenausspruch bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten. Der Streitwert für die Revision wird bis zum 20. September 2000 auf 500.000 DM und für die Zeit danach auf 55.945,50 DM festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Umfang der Nichtannahme auch keine Aussicht auf Erfolg. Wegen des Bürgschaftsumfanges wird insoweit ergänzend auf die §§ 355, 356 HGB hingewiesen (vgl. im übrigen RGZ 136, 178, 181 f; BGHZ 29, 280 ff).

Im Umfang der Teilannahme erscheint demgegenüber die Revision aussichtsreich. Die Teilzahlung des Beklagten vom 7. Januar 1997 beendete insoweit den Verzug des Beklagten mit seiner Bürgschaftsverpflichtung und entzog auch einem weiteren Anspruch auf Prozeßzinsen nach § 291 BGB den Boden (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1981 - IVa ZR 104/80, NJW 1981, 2244). Hierbei sind entsprechend § 367 BGB in der Zeit vom 21. Juni 1996 bis zum 6. Januar 1997 aufgelaufene Zinsen in Höhe von 17.808,20 DM abzusetzen, so daß der Verzug des Beklagten aus der Bürgschaft vom 7. Januar 1997 an noch in Höhe des oben genannten Betrages von 267.808,20 DM fortdauerte.

Der Streitwert des weiteren Revisionsverfahrens ergibt sich aus den zuviel geforderten, infolge der ansonsten beschlossenen Nichtannahme zur Hauptsache gewordenen Zinsen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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