Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 29.06.2006 – IX ZR 149/05
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juni 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 69.968,94 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
1. Die Rechtsfrage, ob eine Gemeinde, der durch Landesgesetz die Kompetenz zur Verwaltung der Realsteuern übertragen worden ist, Finanzbehörde im Sinne des § 46 Abs. 2 und 3 AO ist, beantwortet sich unmittelbar aus dem Gesetz. § 1 Abs. 2 Nr. 2 AO verweist für diesen Fall unter anderem auf die Vorschriften des Zweiten Teils der Abgabenordnung über das Steuerschuldrecht und damit auch auf § 46 AO. Von dessen Geltung ist auch der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 26. April 1994 (BFH/NV 1994, 839, 841) ausgegangen.
2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist die Abtretung der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzuzeigen; eine Anzeige ist jedenfalls bis zur Insolvenzeröffnung am 5. September 2001 nicht erfolgt. Damit ist die Zession der Gewerbesteuererstattungsansprüche der Schuldnerin vor der Verfahrenseröffnung nicht wirksam geworden. Den späteren Erwerb eines Absonderungsrechts schließt § 91 Abs. 1 InsO aus. Eine Freigabe des Anspruchs durch den Kläger liegt nicht vor; auch kann sein Schreiben vom 31. Mai 2002 weder als Genehmigung einer vorangegangenen Anzeige noch als eine eigene Anzeige der Abtretung angesehen werden.
3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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