Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.01.2004 – IX ZR 131/00
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Erinnerung des Beklagten gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2003 - Kassenzeichen 780031033095 - wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der gemäß § 130 Abs. 2 BRAGO, § 5 Abs. 2 GKG zulässige Rechtsbehelf des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die ausgezahlte Prozeßkostenhilfevergütung ist nach den §§ 123, 11 Abs. 1 Satz 5, §§ 26, 25 Abs. 2 BRAGO gebührenrechtlich nicht zu beanstanden. Die gemäß § 130 Abs. 1 BRAGO insoweit auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nach § 126 ZPO sind in dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 2003 zutreffend von der anderweitigen Kostenerstattungsschuld des Beklagten abgesetzt worden. Eine doppelte Inanspruchnahme droht mithin nicht.
Kreft Fischer Raebel (cid:0)(cid:19) (cid:1)(cid:4) (cid:3)(cid:6) (cid:5)(cid:8) (cid:7)(cid:10) (cid:9)(cid:4) (cid:11)(cid:13)(cid:12) Vill
Zitierte Vorschriften
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