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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 03.02.2011 – IX ZR 129/10

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. Juni 2010 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, bis zum 20. März 2011 Stellung zu nehmen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 14.387,79 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Ein Zulassungsgrund greift nicht ein; auch hat das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend entschieden (§ 552a ZPO).

Randnummer 2

Der Klägerin kann nicht gefolgt werden, soweit sie sich gegen die Würdigung des Berufungsgerichts wendet, sie habe unstreitig gestellt, dass eine konkludente Genehmigung der Lastschriften nicht stattgefunden habe. Dabei handelt es sich um eine tatbestandliche Feststellung (§ 314 ZPO), die mangels eines von der Klägerin gestellten Tatbestandsberichtigungsantrags für das Revisionsverfahren bindend ist (BGH, Urt. v. 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136 Rn. 11).

Randnummer 3

Da die Lastschrift nicht genehmigt worden war, ist der künftigen Masse durch den Lastschriftwiderruf kein Vermögenswert zugeflossen. Damit scheidet ein Anspruch aus Massebereicherung aus.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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