Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.06.2005 – IX ZR 12/04
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Beklagten wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 5. Dezember 2003 zurückgenommen hat, dieses Rechtsbehelfs für verlustig erklärt.
Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 255.645,94 € festgesetzt.
Gründe
Der Ausspruch über den Verlust des Rechtsbehelfs und die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO (BGH, Beschl. v. 27. November 2002 - XII ZR 205/02, BGH-Report 2003, 200).
Fischer Ganter Neškovi(cid:1)
Zitierte Vorschriften
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