Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 07.07.2011 – IX ZR 113/08
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 14. Mai 2008 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 18.172,12 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. Der Senat nimmt hierzu vollen Umfanges auf seinen Hinweisbeschluss vom 6. April 2011 Bezug. Die Erklärungen der Beklagten im Schriftsatz vom 6. Juni 2011 vermögen daran im Ergebnis nichts zu ändern.
Die Feststellung, dass aus den vollstreckbaren Titeln der Beklagten in der Vergangenheit nicht vollstreckt werden durfte, ist nicht Streitgegenstand der vorliegenden Vollstreckungsabwehrklage (vgl. dazu Schuschke/Walker/Raebel, ZPO, 4. Aufl., § 767 Rn. 11, 12 mwN). Die Rechtskraftwirkungen der Instanzurteile erstrecken sich auf diese Vorfrage nicht (Schuschke/Walker/Raebel, aaO Rn. 41 mwN). Der Klageantrag umfasst im gegenwärtigen Rechtsstreit auch keine materiell-rechtlichen Ausgleichsansprüche des Klägers (Schuldners) nach der teilweise durchgeführten Zwangsvollstreckung.
Eine Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen als Folge der Instanzurteile kommt nach § 776 ZPO nur in Höhe der noch arrestierten 12.566,86 € in Betracht. Dieses Interesse würde zusammen mit dem noch offenen Betrag von 5.305,26 € und dem Interesse der Beklagten an einer Vermeidung der Titelherausgabe nach einem geschätzten Aufwand von 200 € gleichfalls nicht zu einer Revisionsbeschwer von mehr als 20.000 € führen. Die Addition der genannten Positionen ergibt unter Berücksichtigung von § 367 BGB den festgesetzten Beschwerdewert.
Zitierte Vorschriften
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