Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.07.2011 – IX ZR 108/11
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Januar 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 67.303,27 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
a) Jede Anfechtungsklage hat den Gegenstand der Anfechtung und ohne die Notwendigkeit der Nennung einer Gesetzesbestimmung die Tatsachen zu bezeichnen, aus denen die Anfechtungsberechtigung hergeleitet wird (BGH, Urteil vom 19. März 1992 - IX ZR 166/91, BGHZ 117, 374, 380 f). Der Kläger hat die Vereinbarung vom 16. März 2002 erstinstanzlich ausdrücklich lediglich nach Maßgabe der §§ 129, 131 Abs. 1 InsO angefochten. Seinem weiteren Tatsachenvortrag ließ sich mangels näherer Ausführungen zu einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und dessen Kenntnis bei dem Beklagten nicht entnehmen, dass auch eine Vorsatzanfechtung in Betracht kommt. Mithin ging auch die Bezugnahme in der Berufungsbegründung ins Leere.
b) Überdies steht der Beachtlichkeit der Rüge entgegen, dass der Kläger den vermeintlichen Gehörsverstoß nicht im Berufungsrechtszug beanstandet hat. Bereits das Landgericht hat eine - nach dem Vorbringen des Klägers - erstinstanzlich beanspruchte Vorsatzanfechtung nicht geprüft. Mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität wäre der Kläger gehalten gewesen, den darin liegenden Gehörsverstoß in Bezug auf die Vereinbarung vom 16. März 2002 im Rahmen der von ihm eingelegten Berufung zu beanstanden (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010 - IX ZB 225/09, WM 2010, 1722 Rn. 7, 8). Da er dies versäumt hat, ist die Rüge nicht zu berücksichtigen.
2. Soweit sich der Kläger im Blick auf die Sicherungsvereinbarung vom 29. März 2004 auf eine Vorsatzanfechtung stützt, ist die geltend gemachte Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG schon nicht entscheidungserheblich.
Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, eine Anfechtung dieser Vereinbarung habe mangels einer Gläubigerbenachteiligung keinen Erfolg, weil auf ihrer Grundlage keine Leistungen/Erlöse an den Beklagten geflossen seien. Diese Würdigung wird von der Beschwerde nicht in erheblicher Weise angegriffen: Ihre Auffassung, die Vereinbarung vom 16. März 2002 unterliege ihrerseits der Vorsatzanfechtung, erweist sich bereits - wie unter 1. ausgeführt - als unzutreffend, ist jedoch auch davon abgesehen nicht geeignet, der Klage zum Erfolg zu verhelfen. Wenn die Vereinbarung vom 16. März 2002 anfechtbar war, sind auf ihrer Grundlage dem Beklagten gewährte Leistungen zu erstatten. Sind an den Beklagten Leistungen nur nach Maßgabe der Vereinbarung vom 16. März 2002 erbracht worden, geht die Anfechtung der Vereinbarung vom 29. März 2004 mangels eines Ursachenzusammenhangs zwischen der angefochtenen Rechtshandlung und der Gläubigerbenachteiligung ins Leere.
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