Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 03.09.2020 – IX ZB 93/18
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 2. April 2019 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Berichtigung des Rubrums des Senatsbeschlusses vom 2. April 2019 wird abgelehnt.
Gründe
Die Eingabe des Beklagten ist als Gegenvorstellung auszulegen, soweit darin sachliche Einwendungen gegen den Senatsbeschluss vom 2. April 2019 erhoben werden, da ein Rechtsmittel gegen diesen nicht zur Verfügung steht. Die Gegenvorstellung gibt - ihre Zulässigkeit unterstellt - keinen Anlass zur Änderung des Beschlusses. Die Rechtsbeschwerde war bereits deshalb zu verwerfen, weil gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem dieses die Beschwerde des Beklagten gegen die Zurückweisung seiner sofortigen Beschwerde im Ablehnungsverfahren (§ 46 Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO) verworfen hat, weder die Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO) noch ein anderes Rechtsmittel statthaft war.
Soweit der Beklagte eine Berichtigung gemäß §§ 319, 329 ZPO beantragt und hiermit offenbar erreichen will, dass der Kläger im Rubrum des Beschlusses nicht mit der Berufsbezeichnung des Rechtsanwalts aufgeführt wird, entbehrt dies der Grundlage. Der mangels Vertretung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unwirksame Berichtigungsantrag veranlasst damit auch als formlose Anregung keine Berichtigung des Rubrums.
Der Beklagte kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen.
Zitierte Vorschriften
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