Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 05.05.2011 – IX ZB 88/10
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 8. März 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Auf die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Obersatzdivergenz kommt es nicht an. Das Beschwerdegericht hat, was die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Schuldners im Zusammenhang mit der Versendung des Grundschuldbriefes ins Ausland angeht, nicht nur auf den Zeitpunkt der Versendung abgestellt, sondern, wie die Bezugnahme auf die Ausführungen des Amtsgerichts zeigt, auch auf das nachfolgende Verhalten des Schuldners nach Verfahrensantragstellung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 7 InsO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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