Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25.04.2002 – IX ZB 81/02
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Das als Rechtsbeschwerde zu wertende Rechtsmittel gegen den Beschluß des Landgerichts Passau vom 7. Januar 2002 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vom 3./5. April 2002 wird zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 184.065,08 € (360.000 DM).
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht binnen der Frist des § 575 Abs.1 Satz 1 ZPO n.F. durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. insoweit BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, zur Veröffentlichung bestimmt).
Kreft Kirchhof Raebel Kayser Vézina
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