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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.04.2002 – IX ZB 81/02

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Das als Rechtsbeschwerde zu wertende Rechtsmittel gegen den Beschluß des Landgerichts Passau vom 7. Januar 2002 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vom 3./5. April 2002 wird zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 184.065,08 € (360.000 DM).

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht binnen der Frist des § 575 Abs.1 Satz 1 ZPO n.F. durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. insoweit BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, zur Veröffentlichung bestimmt).

Das Prozeßkostenhilfegesuch enthält nicht die gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlichen Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners. Die Rechtsverfolgung hat darüber hinaus auch keine Aussicht auf Erfolg, weil das Landgericht richtig entschieden hat (§ 114 ZPO).

Kreft Kirchhof Raebel Kayser Vézina

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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