Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 28.09.2006 – IX ZB 52/06
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 3. März 2006 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Die Anträge des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Bestellung eines Notanwalts werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512; ständige Rechtsprechung). Darüber hinaus ist sie verfristet. Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dort ist sie erst am 11. April 2006 und damit nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist eingegangen. Die Frist lief am 8. April 2006 ab. Sie begann mit der Zustellung des Beschlusses des Landgerichts Memmingen am 8. März 2006 und betrug einen Monat (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Er hat erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist Prozesskostenhilfe beantragt. Weil die Rechtsbeschwerde damit aussichtslos ist, ist dem Schuldner auch kein Notanwalt beizuordnen (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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