Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.09.2003 – IX ZB 51/03

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 21. Januar 2003 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 255.645,94 DM) festgesetzt.

(cid:19)(cid:21) (cid:20)(cid:4) (cid:22)(cid:4) (cid:22)(cid:24) (cid:23)(cid:25)(cid:22)(cid:4) (cid:22)(cid:26) (cid:22)

Gründe

Die gemäß § 7 InsO von Gesetzes wegen statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO).

Die von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Fragen, denen eventuell grundsätzliche Bedeutung zukommt, werden nicht entscheidungserheblich; denn in jedem Fall lag am 3. April 2001 ein wirksamer Insolvenzantrag vor. 1. War der von H. gestellte Antrag in entsprechender Anwendung von § 15 HGB wirksam, so konnte er nicht von dem Geschäftsführer N. , der ebenfalls nicht wirksam bestellt worden war, zurückgenommen werden; denn dieser war nicht im Handelsregister eingetragen. Seinen Handlungen kam ein entsprechender Rechtsschein nicht zu.

2. Hat H. als sogenannter faktischer Geschäftsführer einen wirksamen Antrag gestellt (vgl. BGHZ 104, 44), so konnte Rechtsanwalt N. als ebenfalls faktischer Geschäftsführer diesen Antrag zwar zurücknehmen, jedoch war er auch befugt, selbst Insolvenzantrag zu stellen. Dasselbe trifft zu, wenn H. keinen wirksamen Insolvenzantrag gestellt hatte.

3. Einen Insolvenzantrag des Geschäftsführers N. sieht das Beschwerdegericht in dessen Schreiben vom 2. März 2001. Diese Auffassung gründet sich ausschließlich auf eine die besonderen Umstände des Einzelfalls abwägende richterliche Würdigung. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich insoweit nicht. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geboten.

Kreft Fischer Ganter (cid:0)(cid:2) (cid:1)(cid:4) (cid:3)(cid:6) (cid:5)(cid:8) (cid:7)(cid:10) (cid:9)(cid:4) (cid:11)(cid:13)(cid:12) Vill

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 7 InsO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in IX ZB 51/03 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten