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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.11.2002 – IX ZB 442/02

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 22. Juli 2002, berichtigt durch Beschluß vom 19. August 2002, wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 355,27

(cid:13)

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO). Die Zivilprozeßordnung ermöglicht es nicht, eine Rechtsbeschwerde durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben. § 569 Abs. 3 ZPO gilt nicht für das Rechtsbeschwerdeverfahren (arg. § 575 Abs. 1 ZPO).

Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (BGHZ 150, 133 ff.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Kreft Ganter Raebel Kayser (cid:0)(cid:14) (cid:1)(cid:4) (cid:3)(cid:6) (cid:5)(cid:8) (cid:7)(cid:15) (cid:9)(cid:4) (cid:11)(cid:16)(cid:12)

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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