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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.11.2021 – IX ZB 44/21

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die eingelegte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 28. April 2021 wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Dem Beklagten kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, gegebenenfalls iVm § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie wäre jedoch nicht zulässig, weil es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlte, insbesondere eine Zulassung nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht begründet worden ist (§ 522 Abs. 1 Satz 1 bis 3, § 520 ZPO). Innerhalb der bis zum 5. März 2021 verlängerten Berufungsbegründungsfrist ist eine von einem Rechtsanwalt unterschriebene Berufungsbegründung beim Berufungsgericht nicht eingegangen. Durch die vom Beklagten selbst verfasste und fristgerecht eingereichte Berufungsbegründung wurde die Frist nicht gewahrt; denn diese Prozesshandlung ist wegen der fehlenden Postulationsfähigkeit des Beklagten unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2006 VI ZB 20/06, VersR 2007, 1582 Rn. 4; Zöller/ Althammer, ZPO, 34. Aufl., § 78 Rn. 11). Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO müssen sich die Parteien vor den Landgerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Gleichgültig ist, ob beim Landgericht eine erstinstanzliche Kammer oder wie vorliegend eine Berufungskammer entscheidet (Zöller/Althammer, aaO Rn. 14).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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