Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.11.2002 – IX ZB 431/02

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Das Gesuch des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 20. August 2002 (4 T 235/02) Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO i.V.m. § 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO wäre unzulässig. Denn es liegt keiner der Fälle des § 574 Abs. 2 ZPO n.F. vor. Die Ausführungen des Landgerichtes zur Zuständigkeit und zur Zahlungsunfähigkeit betreffen nur den entschiedenen Einzelfall und erfordern keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs ist nicht ausgeführt.

Kreft Kirchhof Fischer Raebel (cid:0)(cid:2) (cid:1)(cid:4) (cid:3)(cid:6) (cid:5)(cid:8) (cid:7)(cid:10) (cid:9)(cid:4) (cid:11)(cid:13)(cid:12)

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 7 InsO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in IX ZB 431/02 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten