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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.09.2020 – IX ZB 43/20

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 1. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. Juni 2020, 18. Juni 2020 und 28. Juli 2020, der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. April 2020 sowie des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Januar 2020 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass im Ablehnungsverfahren die Rechtsbeschwerde statthaft ist (vgl. § 46 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff). Die Rechtsbeschwerde ist zudem unzulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 IX ZB 18/02, WM 2002, 1512, 1513).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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