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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 19.12.2002 – IX ZB 429/02

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die als Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats vom 7. November 2002 zu wertende Eingabe des Beklagten wird zurückgewiesen. Weitere vergleichbare Eingaben des Beklagten in dieser Sache werden nicht mehr beschieden werden.

Gründe

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 5 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn Prozeßkostenhilfe gemäß §§ 114 ff ZPO gewährt werden kann. Dies ist aus den im Senatsbeschluß vom 7. November 2002 dargelegten Gründen nicht der Fall.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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