Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.10.2002 – IX ZB 412/02
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die "weitere sofortige Beschwerde" des Kostenschuldners gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Juli 2002 (17 W 169/01) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 25,56 (cid:0)(cid:2) (cid:1)(cid:4) (cid:3)(cid:6) (cid:5) DM).
Gründe
Gegen Entscheidungen über den Kostenansatz ist eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statthaft (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).
Zitierte Vorschriften
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