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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.10.2002 – IX ZB 411/02

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die "weitere sofortige Beschwerde" des Kostenschuldners gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Juli 2002 (17 W 239/01) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 25,56 (cid:0)(cid:2) (cid:1)(cid:4) (cid:3)(cid:6) (cid:5) DM).

Gründe

Gegen Entscheidungen über den Kostenansatz ist eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statthaft (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. § 5 Abs. 6 GKG gilt nicht, wenn die Beschwerde - wie hier - eindeutig nicht statthaft ist (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2000, 1239; BGH, Beschl. v. 22. Februar 1989 - IVb ZB 2/89, BGHR GKG § 25 Abs. 3 S. 1 - Gebührenbefreiung 1).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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