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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.06.2015 – IX ZB 38/14

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 26. März 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Schriftsatz vom 27. April 2015 gibt keinen Anlass, den Beschluss vom 26. März 2015 abzuändern. Auf eine Verletzung von ausländischem Recht kann die Rechtsbeschwerde nach § 576 Abs. 1 ZPO nicht gestützt werden. Das Beschwerdegericht hat das eingeholte Gutachten zum französischen Recht weder gehörswidrig noch willkürlich missverstanden; nach dem Verständnis des Beschwerdegerichts von dem eingeholten Gutachten stellen die von der Rechtsbeschwerdeführerin vorgelegten französischen Titel keine Vollstreckungstitel für den von ihr betriebenen Innenregress zwischen den Gesamtschuldnern dar. Dabei hat der Senat das Gutachten selbst - insbesondere zur Haftung der Gesamtschuldner untereinander (Gutachten Rn. 53 bis 64) - zur Kenntnis genommen, das von der Gegenseite in französischer Sprache vorgelegte, im Gutachten zitierte Urteil des Kassationshofs vom 22. Mai 1979 jedoch nicht (§ 184 Satz 1 GVG). Danach ist das Verständnis des Beschwerdegerichts vom Gutachten jedenfalls nicht willkürlich falsch. Ebenso wenig verstößt es gegen das Willkürverbot, dass das Beschwerdegericht nicht ein weiteres Gutachten zum französischen Recht eingeholt hat. Denn nach seinem Verständnis vom Inhalt des Gutachtens und damit vom französischen Recht bestand dazu kein Anlass.

Randnummer 2

Die weiteren Rügen sind im Verfahren nach § 321a ZPO unbeachtlich.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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