Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 10.12.2009 – IX ZB 38/07
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Januar 2007 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 28.255,63 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsgegner, Geschäftsführer einer Warenhandels GmbH, wurde durch Urteile Antwerpener Gerichte zur Zahlung von Geldbeträgen an die Antragstellerin verurteilt. Auf deren Antrag hat der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts diese Urteile mit Beschluss vom 1. September 2006 für vollstreckbar erklärt. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Antragsgegner die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts und Zurückweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung erreichen.
II.
Das gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Auf das Verfahren findet die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO) gemäß Art. 66 Abs. 2 Buchst. a, Art. 76 EuGVVO Anwendung.
2. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) greift entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht ein. Zwar kann die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils versagt werden, wenn die obsiegende Partei das Urteil im Ausland aufgrund eines Prozessbetrugs erschlichen hat. Voraussetzung ist aber, dass sich der Antragsgegner in dem ausländischen Verfahren nicht eingelassen hat und eine Prüfung des Sachverhalts, auf dem der vermeintliche Prozessbetrug beruhen soll, nicht erfolgt ist (BGHZ 141, 286, 306 f; BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004 - IX ZB 43/03, WM 2004, 1391, 1393 f). Vorliegend hat sich der Antragsgegner in dem Verfahren vor dem Gericht in Antwerpen eingelassen. Der von ihm zum Beleg für das Vorliegen eines Prozessbetrugs vorgetragene Sachverhalt ist in der Entscheidung des Gerichts behandelt worden. Ein Fall, in dem die Partei keine Gelegenheit hatte, einen Sachverhalt vorzutragen, aus dem sich eine Titelerschleichung ergibt, liegt nicht vor. Hierauf hat schon das Beschwerdegericht in seiner Entscheidung hingewiesen. Die von der Rechtsbeschwerde gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor.
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 15 AVAG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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