Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.10.2006 – IX ZB 33/05
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Schuldners auf Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 16. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über einen Aussetzungsantrag nach § 570 Abs. 3 ZPO ist unanfechtbar (HK-ZPO/Kayser, § 570 Rn. 4). Gleiches gilt für einen Beschluss, durch den anschließend ein Fortführungsantrag nach § 321a ZPO zurückgewiesen worden ist.
Zitierte Vorschriften
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