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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.10.2006 – IX ZB 33/05

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 16. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über einen Aussetzungsantrag nach § 570 Abs. 3 ZPO ist unanfechtbar (HK-ZPO/Kayser, § 570 Rn. 4). Gleiches gilt für einen Beschluss, durch den anschließend ein Fortführungsantrag nach § 321a ZPO zurückgewiesen worden ist.

Zitierte Vorschriften

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