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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.02.2004 – IX ZB 306/03

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Oberndorf vom 15. Juli 2003 und die Beschlüsse des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 8. August, 17. Oktober und 14. November 2003 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Über das Vermögen des Schuldners wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Rottweil - Insolvenzgericht - vom 13. Dezember 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gläubigerin vollstreckt gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid vom 21. März 1997 wegen einer Hauptforderung "aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung". Die im Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung ist zur Insolvenztabelle festgestellt.

Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Oberndorf am 17. April 2003 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erlassen. Auf die vom Schuldner hiergegen eingelegte Erinnerung hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Oberndorf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß mit Beschluß vom 15. Juli 2003 aufgehoben. Die hiergegen von der Gläubigerin eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluß vom 8. August 2003, berichtigt durch Beschluß vom 17. Oktober 2003, zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Der Antrag der Gläubigerin, die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidungen vom 8. August und 17. Oktober 2003 zuzulassen, wurde vom Landgericht mit Beschluß vom 14. November 2003 zurückgewiesen. Dieser Beschluß wurde der Gläubigerin am 21. November 2003 zugestellt. Mit an das Landgericht Rottweil gerichtetem Schreiben vom 2. Dezember 2003 legte der Prozeßbevollmächtigte der Gläubigerin Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts Oberndorf und des Landgerichts Rottweil ein, die am 18. Dezember 2003 beim Bundesgerichtshof einging.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

1. Sie ist nicht statthaft. Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstrekkungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, eröffnet § 793 ZPO die sofortige Beschwerde. Dies gilt auch dann, wenn gemäß § 89 Abs. 3 InsO das Insolvenzgericht entscheidet (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, z.V.b.). Gegen den die Gläubigerin beschwerenden Beschluß des Amtsgerichts vom 15. Juli 2003 findet deshalb eine Rechtsbeschwerde nicht statt, § 574 Abs. 1 ZPO.

Gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zuläßt, § 574 Abs. 1 ZPO. Das Gesetz läßt die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts in Zwangsvollstreckungsverfahren nicht ausdrücklich zu. Sie ist deshalb nur statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht zuläßt. Da es an der Zulassung fehlt, ist die Rechtsbeschwerde gegen die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Rottweil nicht statthaft.

2. Die Rechtsbeschwerde ist außerdem unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, § 575 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003; v. 17. Juli 2002 - IX ZB 25/02, NJW-RR 2002, 1721; v. 17. Dezember 2002 - X ZB 36/02).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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