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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.12.2006 – IX ZB 304/05

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 30. November 2005 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1, § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Randnummer 2

Der von der Rechtsbeschwerde für erforderlich gehaltenen Rechtsfortbildung des § 287 Abs. 2 InsO a.F. steht die eindeutige Übergangsregelung von Art. 103a EGInsO entgegen, wonach auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden sind. Dies hat das Beschwerdegericht zutreffend beachtet.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 103a EGInsO, § 7 InsO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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