Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.10.2005 – IX ZB 275/03
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 4. November 2003 wird als unzulässig verworfen.
Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens über die Rechtsbeschwerde nach einem Wert von 4.000 €.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie sich gegen eine Entscheidung im zivilverfahrensrechtlichen Instanzenzug richtet und vom Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die Vorschrift des § 7 InsO setzt eine sofortige Beschwerde nach § 6 InsO voraus, die in der Insolvenzordnung vorgesehen ist (BGH, Beschl. v. 29. April 2004 - IX ZB 168/03, NZI 2004, 456; MünchKomm-InsO/Ganter, § 7 n.F. Rn. 21). Die sofortige Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss wird jedoch durch § 252 ZPO eröffnet, nicht durch Vorschriften der Insolvenzordnung.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 7 InsO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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