Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.12.2008 – IX ZB 273/08
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 20. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 20. Oktober 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unter keinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt statthaft. Soweit das Landgericht mit seinem Beschluss vom 20. Oktober 2008 über die Gehörsrüge des Schuldners vom 14. Oktober 2008 entschieden hat, ergibt sich die fehlende Anfechtungsmöglichkeit bereits unmittelbar aus dem Gesetz. Gemäß § 4 InsO, § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ist der Beschluss, durch den über eine Gehörsrüge entschieden wird, unanfechtbar.
Soweit das Landgericht über die Gegenvorstellungen des Schuldners vom 29. Januar und 20. August 2008 entschieden hat, ist der Beschluss gleichfalls nicht anfechtbar. Die Gegenvorstellung ist ein gesetzlich nicht geregelter, aber allgemein anerkannter außerordentlicher Rechtsbehelf. Sie zielt ausschließlich auf die Überprüfung einer getroffenen Entscheidung durch das Gericht selbst, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat. Aus dieser Funktion ergibt sich, dass die Entscheidung über die Gegenvorstellung ihrerseits nicht durch die jeweilige Rechtsmittelinstanz überprüfbar ist (vgl. nur Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl. § 567 Rn. 28; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 567 Rn. 28).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in IX ZB 273/08 entschieden?“