Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 23.02.2012 – IX ZB 262/10
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 18. November 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Das Beschwerdegericht hat das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht missachtet. Von Willkür kann nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht, wie vorliegend geschehen, mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 299 f; vom 15. Dezember 2011 - IX ZR 187/09, nv Rn. 2). Grundlage der Beweiswürdigung durch das Landgericht ist das Schreiben des Schuldners vom 7. Mai 1998. Die Würdigung dieses Schreibens, dass der Schuldner ab 1993 bis etwa 1998 Vermögen verschleiert hat und dieses Vermögen ihm weiterhin zumindest bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts zur Verfügung stand, ist nicht unvertretbar. Da der angefochtene Beschluss davon ausgeht, dass dem Schuldner weiterhin wenn auch verschleiertes Vermögen zur Verfügung stand, sind die rechtlichen Schlussfolgerungen zutreffend und hat der Schuldner die Versagungstatbestände des § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO verwirklicht.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 103f EGInsO, § 7 InsO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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