Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.04.2012 – IX ZB 222/11
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 14. Juli 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 11.609,79 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Ein gesetzlicher Zulässigkeitsgrund im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO liegt nach den Ausführungen der Rechtsbeschwerde nicht vor. Verfahrensgrundrechte des Schuldners sind nicht verletzt.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts verletzt nicht den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Beschwerdegericht hat das Vorbringen des Schuldners, das Insolvenzverfahren sei seit März 2009 "gläubigerlos" gewesen, zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen. Es hat jedoch gemeint, der richtigerweise als Gläubigerwechsel zu bezeichnende Vorgang habe unter den gegebenen Umständen nicht zu einer Entlastung des Insolvenzverwalters geführt, die einen Abschlag bei der Festsetzung seiner Vergütung rechtfertigte. Damit würdigt das Beschwerdegericht den Sachverhalt anders als der Schuldner. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt aber keine Pflicht der Gerichte, sich mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinanderzusetzen, die sie selbst für richtig hält, und keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht oder der von ihr vorgenommenen Bewertung zu folgen (vgl. BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33; BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 103f EGInsO, § 7 InsO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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