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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.11.2011 – IX ZB 221/11

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Dezember 2010 wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

1. Prozesskostenhilfe kann schon deshalb nicht bewilligt werden, weil der Kläger keinen vollständigen Bewilligungsantrag gestellt hat. Zwar kann der Hinweis des Klägers in dessen Schriftsatz vom 7. August 2010, im Allgemeinen werde Prozesskostenhilfe gewährt, als hierauf gerichteter Antrag ausgelegt werden. Der Kläger hat jedoch die gemäß § 209 Abs. 1 BEG in Verbindung mit § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vorgelegt, obwohl er auf dieses gesetzliche Erfordernis durch das Schreiben der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs vom 12. August 2011 hingewiesen worden ist. Dem Rechtsmittel fehlt auch jede Erfolgsaussicht (vgl. § 114 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

2. Das vom Kläger selbst eingelegte Rechtsmittel ist als Rechtsbeschwerde gemäß § 209 Abs. 1 BEG in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 224 Abs. 4 BEG). Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 209 BEG, § 224 BEG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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