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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.08.2011 – IX ZB 220/11

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 15. Juni 2011 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 6 Abs. 1, §§ 7, 34 Abs. 1 InsO), aber unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Randnummer 2

Die Rechtsbeschwerde ist zudem verfristet. Zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde ist die Beschwerdeschrift innerhalb eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung beim Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht einzureichen (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 133 GVG). Diese durch Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Beschwerdeführer am 17. Juni 2011 in Lauf gesetzte Frist ist vorliegend nicht gewahrt, weil die Beschwerdeschrift erst mit der Vorlage der Akten am 29. Juli 2011 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist.

Randnummer 3

Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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