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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.03.2011 – IX ZB 183/10

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 22. Juli 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die gemäß §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie keinen Zulassungsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) aufdeckt.

Randnummer 2

Die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs wird allein durch den Hinweis auf die fehlende Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgesuchs (§ 236 Abs. 2 ZPO, § 4 InsO) getragen. Der dem Schuldner zur Notwendigkeit einer Glaubhaftmachung erteilte gerichtliche Hinweis war unmissverständlich.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 7 InsO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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