Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.03.2011 – IX ZB 183/10
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 22. Juli 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Randnummer 1
Die gemäß §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie keinen Zulassungsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) aufdeckt.
Randnummer 2
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 7 InsO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in IX ZB 183/10 entschieden?“