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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 03.11.2011 – IX ZB 149/10

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 16. Juni 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Randnummer 2

1. Die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob dann, wenn zum Vermögen des Insolvenzschuldners von diesem zur Sicherung übereignete bewegliche Gegenstände gehören, der Schuldner selbst die Herausgabe der Gegenstände vom Sicherungsnehmer betreiben muss, oder ob diese Aufgabe dem Insolvenzverwalter obliegt, ist nicht entscheidungserheblich. Nach der unter Zulässigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Feststellung hatte der Schuldner die Gegenstände nicht zur Sicherheit übereignet, sondern sie allenfalls verpfändet. Bei Verfahrenseröffnung standen sie ursprünglich in seinem unmittelbaren Besitz, so dass er dem Herausgabeverlangen des Insolvenzverwalters im Hinblick auf § 166 InsO unverzüglich hätte nachkommen müssen. Hierauf hat das Beschwerdegericht entscheidend abgestellt und zutreffend eine Mitwirkungspflichtverletzung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO angenommen.

Randnummer 3

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 7 InsO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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