Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 10.02.2011 – IX ZB 149/09
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 8. Juni 2009 wird auf Kosten des Gläubigers verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
1. Das Beschwerdegericht hat den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit nicht in einer Weise verkannt, die ein Eingreifen des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebietet.
a) Die Rechtsprechung versteht unter grober Fahrlässigkeit ein Handeln, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung. Die Feststellung dieser Voraussetzungen ist Sache des Tatrichters. Der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt nur, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (BGH, Beschl. v. 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, WM 2009, 1518 Rn. 13).
b) Die Würdigung des Beschwerdegerichts, wonach dem Schuldner ein grob fahrlässiges Verhalten nicht angelastet werden kann, bewegt sich innerhalb des tatrichterlichen Bewertungsspielraums. Das Beschwerdegericht hat den Begriff der groben Fahrlässigkeit rechtlich zutreffend erfasst und keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt gelassen.
2. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor.
Das Beschwerdegericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich hier um eine der Höhe nach erhebliche Forderung handelt. Ferner hat das Beschwerdegericht - wie seiner Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen ist - berücksichtigt, dass die Mietrückstände zur Kündigung des Mietverhältnisses geführt haben. Bei dieser Sachlage ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG genügt. Das Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschl. v. 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 7 InsO
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