Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.11.2010 – IX ZB 137/09
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten werden der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 8. Juni 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Delmenhorst vom 24. März 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 28.727,90 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Rechtsbeschwerdeführer wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 9. Dezember 2003 zum vorläufigen Insolvenzverwalter in dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Mit Beschluss vom 1. Februar 2004 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Rechtsbeschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 11. August 2008 beantragte er im noch laufenden Insolvenzverfahren, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 28.727,90 € festzusetzen.
Mit Beschluss vom 24. März 2009 hat das Amtsgericht den Antrag wegen Verjährung des Vergütungsanspruchs zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung an das Insolvenzgericht.
Wie der Senat mit Beschluss vom 22. September 2010 in der Parallelsache IX ZB 195/09 (ZIP 2010, 2160) entschieden hat, ist die Verjährung des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens gehemmt.
1. Der Vergütungsanspruch des Verwalters verjährt bis zu seiner Festsetzung durch das Amtsgericht innerhalb der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB (BGH, Beschl. v. 29. März 2007 - IX ZB 153/06, WM 2007, 1072, 1073 Rn. 11 m.w.N.). Rechtskräftig festgestellte Ansprüche unterliegen ab Rechtskraft der Entscheidung (§ 201 Satz 1 BGB) der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die Verjährungsfrist für einen nicht von dem Amtsgericht festgesetzten Vergütungsanspruch beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, im Falle der vorläufigen Verwaltung insbesondere mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Beschl. v. 22. September 2010 aaO Rn. 27 ff). Vorliegend ist der Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers für die vorläufige Verwaltung mit der Verfahrenseröffnung am 1. Februar 2004 entstanden und fällig geworden.
2. Wie der Senat im Beschluss vom 22. September 2010 (aaO Rn. 30 ff) im Einzelnen ausgeführt hat, ist jedoch vor dem Hintergrund des allgemeinen, auch in § 8 Abs. 2 Satz 1 RVG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens die Verjährung des Vergütungsanspruchs für die vorläufige Verwaltung bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens gehemmt. Auf die dortige ausführliche Begründung wird Bezug genommen.
3. Die angefochtenen Entscheidungen sind deshalb aufzuheben und die Sache zur Festsetzung der Vergütung an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen.
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