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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.06.2011 – IX ZB 136/11

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. April 2011 und auf Beiordnung eines Notanwalts werden abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss werden als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Prozesskostenhilfe war nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch von dem Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Randnummer 2

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO war abzulehnen, weil die Antragstellerin zum einen nicht dargelegt hat, dass sie einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden habe, und zum anderen die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde aussichtslos ist.

Randnummer 3

Die von der Antragstellerin bereits selbst eingelegte Rechtsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil diese - wie ausgeführt - nicht statthaft ist (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Randnummer 4

Auch die Nichtzulassungsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nach § 544 Abs. 1 ZPO nur gegen Urteile des Berufungsgerichts statthaft ist.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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