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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.11.2006 – IX ZB 133/06

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 27. Juni 2006 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren und auf Beiordnung eines Notanwalts werden zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht bei dem Rechtsbeschwerdegericht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Randnummer 2

Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Auch eine form- und fristgerecht erhobene Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanzen haben dem Schuldner die Restschuldbefreiung rechtsfehlerfrei gemäß § 298 Abs. 1 InsO versagt. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegen den Treuhänder sind ersichtlich nicht gegeben. Klärungsbedürftige Rechtsfragen sind insoweit nicht aufgeworfen.

Randnummer 3

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bleibt ohne Erfolg, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 7 InsO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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