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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.03.2005 – IX ZB 13/05

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 14. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Prozeßkostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 114 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil sie keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich wäre (§ 4 InsO, § 574 Abs. 2 ZPO).

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Zurückweisung des Insolvenzeröffnungsantrags zu Recht wegen Verfristung als unzulässig verworfen. Der Schuldner ist hierdurch nicht daran gehindert, beim

Amtsgericht erneut die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen und die hierfür erforderlichen Unterlagen einzureichen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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