Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 10.03.2005 – IX ZB 13/05
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 14. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Prozeßkostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 114 ZPO).
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Zurückweisung des Insolvenzeröffnungsantrags zu Recht wegen Verfristung als unzulässig verworfen. Der Schuldner ist hierdurch nicht daran gehindert, beim
Amtsgericht erneut die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen und die hierfür erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Zitierte Vorschriften
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