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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 04.02.2010 – IX ZB 128/06

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Eutin vom 22. Mai 2006 unter Aufhebung des Beschlusses der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 27. Juli 2006 abgeändert:

Die Vergütung des weiteren Beteiligten wird mit Einschluss zu erstattender Auslagen und Umsatzsteuern auf 1.334 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der weitere Beteiligte war nach einem Eigenantrag der Schuldnerin vom 16. November 2005 bis zur Eröffnung des Verfahrens am 15. Februar 2006 mitbestimmender vorläufiger Insolvenzverwalter. Das verwaltete Vermögen betrug 1.806,66 €. Das Insolvenzgericht hat die beantragte Festsetzung der Mindestvergütung abgelehnt und dem weiteren Beteiligten als Vergütung und Ersatz von Auslagen sowie Umsatzsteuern einen Gesamtbetrag von 337,41 € zugebilligt. Die dagegen erhobene Beschwerde des weiteren Beteiligten ist erfolglos geblieben.

Randnummer 2

Die gemäß §§ 4, 6, 7, 64 Abs. 3 InsO und § 574 Abs. 2 Nr. 2, § 575 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten ist begründet. Ihm steht nach den §§ 10, 2 Abs. 2 InsVV die ungekürzte Mindestvergütung von 1.000 € nebst Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV in Höhe von 150 € und die Erstattung von 184 € Umsatzsteuern gemäß § 7 InsVV zu (vgl. im Einzelnen BGHZ 168, 321, 338 f Rn. 40 bis 44).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 7 InsO, § 10 InsVV, § 2 InsVV, § 7 InsVV, § 8 InsVV

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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