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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.10.2010 – IX ZB 127/10

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 10. August 2010 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet.

Randnummer 2

Der Senat hat das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) des Schuldners nicht verletzt. Auch nach dem Vortrag des Schuldners ist die weitere Beteiligte zu 1 bei der Stellung des Versagungsantrags im Schlusstermin Insolvenzgläubigerin gewesen, so dass sich die von der Beschwerde formulierte Rechtsfrage nicht stellt.

Randnummer 3

Die weitere Beteiligte zu 1 ist nach § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG mit Recht - nicht etwa "irrtümlich" - vom Landgericht Landshut in Anspruch genommen worden, weil zum Zeitpunkt der Erstellung der Kostenrechnung am 6. Mai 2005 die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorgelegen haben. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners war bereits am 13. April 2005 eröffnet worden, so dass eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners aussichtslos war (§ 89 Abs. 1 InsO). Mit der Erfüllung der Kostenforderung durch die Beteiligte zu 1 hatte diese einen Rückgriffsanspruch gegen den Schuldner als Erstschuldner erworben. Dieser Anspruch ist zutreffend zur Tabelle festgestellt worden. Die Erfüllung dieser Forderung ist auch nach dem Vortrag des Schuldners erst nach dem Schlusstermin vom 26. Mai 2009 durch die Auszahlung vom 9. Juli 2009 als Folge der Überweisung vom 29. Juni 2009 erfolgt. Die Kostenrechnung datiert hingegen erst vom 26. Juli 2009, so dass diese nicht durch die Überweisung vom 29. Juni 2009 bezahlt worden sein kann.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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