Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.10.2010 – IX ZB 120/09
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 20. April 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 1.674,59 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich erachtete Frage, ob der Einzug streitiger Forderungen noch zu den Regelaufgaben eines Insolvenzverwalters gehört oder ob er diese Tätigkeit kostenpflichtig einem Rechtsanwalt übertragen darf, stellt sich nicht. Denn die Forderungen, mit deren Einzug der Insolvenzverwalter externe Rechtsanwälte beauftragte, waren zuvor weder dem Grunde noch der Höhe nach bestritten worden. Der Umstand, dass der Drittschuldner auf die Zahlungsaufforderungen des Insolvenzverwalters nicht reagiert hatte, ließ nicht erwarten, dass das Bestehen der Forderungen später streitig werden würde. Tatsächlich ist dieser Fall auch nicht eingetreten.
Die Begründung des Beschwerdegerichts erlaubt nicht den Schluss, dass unter Verletzung des Anspruchs des weiteren Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) maßgebliches Vorbringen zu der Frage, ob ein hinreichender Anlass zur Beauftragung eines Rechtsanwalts bestand, nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen worden wäre. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BGHZ 154, 288, 300).
Die Frage, ob und wie sich die nicht gerechtfertigte Beauftragung von Anwälten auf Kosten der Masse auf den Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters auswirkt, ist durch den Beschluss vom 11. November 2004 (IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36, 37) im Sinne einer Kürzung der Vergütung des Verwalters entschieden. Wesentliche neue Argumente, die in jenem Beschluss noch nicht berücksichtigt wurden, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 7 InsO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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