Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 14.12.2017 – IX ZB 12/17
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 9. Februar 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.047,69 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die weitere Beteiligte zu 2 wurde vom Insolvenzgericht beauftragt, als Sonderinsolvenzverwalterin eine einzelne zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung im Nominalbetrag von 1.500.000 € zu prüfen. Sie hat beantragt, die Vergütung für ihre Tätigkeit einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer auf insgesamt 11.053,24 € festzusetzen. Das Insolvenzgericht hat eine Vergütung in Höhe von insgesamt 386,75 € festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 hat das Landgericht durch die Einzelrichterin den festgesetzten Betrag auf 1.005,55 € erhöht, die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
II.
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
Entscheidet der originäre Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbeschwerde unterliegt die Entscheidung jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter in Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen hat. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201 ff; vom 28. Juni 2012 - IX ZB 298/11, ZInsO 2012, 1439 Rn. 3; vom 20. Juni 2013 - IX ZB 10/13, ZInsO 2013, 1409 Rn. 3; vom 3. Juli 2014 - IX ZB 4/14, nv Rn. 3).
So liegt der Fall hier. Zwar hat die Einzelrichterin die Rechtsbeschwerde nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung, sondern zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Gleichwohl hatte sie die Sache auf die Kammer zu übertragen, weil der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung in § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO neben der grundsätzlichen Bedeutung im engeren Sinn auch die in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genannten Fälle der Rechtsfortbildung und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung umfasst (BGH, Beschluss vom 13. März 2003, aaO S. 202; vom 3. Juli 2014, aaO Rn. 4).
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