Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.09.2012 – IX ZB 109/11
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerden der Schuldnerin und des Insolvenzverwalters gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 15. Februar 2011 werden als unzulässig verworfen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde tragen die Beteiligten je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 183.920,99 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerden sind statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund vorliegt. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Beide Beteiligte wenden sich gegen die Zuerkennung oder Ablehnung von Zu- und Abschlägen nach § 3 InsVV. Die Frage, ob und welche Zu- oder Abschläge in welcher Höhe gerechtfertigt sind, hat der Tatrichter unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Dessen Entscheidung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 IX ZB 115/08, ZInsO 2010, 2409 Rn. 8 mwN).
Eine derartige Gefahr haben beide Rechtsbeschwerden in keinem der von ihnen angesprochenen Punkte aufzuzeigen vermocht.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 103f EGInsO, § 7 InsO, § 3 InsVV
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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