Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.11.2014 – IX ZA 9/14
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 18. September 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller legt entgegen § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO schon nicht ausreichend dar, inwiefern der Senat sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt haben soll. Eine solche Gehörsverletzung liegt jedenfalls nicht vor.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte dazu, die Ausführungen einer Partei zur Kenntnis zu nehmen, nicht aber dazu, ihren Ausführungen zu folgen (BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33). Der Senat hat den mit der Antragstellung gehaltenen Vortrag umfassend zur Kenntnis genommen. Er hat die Erfolgsaussicht einer Rechtsbeschwerde jedoch verneint, weil die Vorinstanzen unangegriffen festgestellt hatten, dass eine einheitliche Insolvenz, wie sie § 139 Abs. 2 InsO voraussetzt, nicht vorlag. Darlegungs- und beweispflichtig für die einheitliche Insolvenz ist der Antragsteller (vgl. HK-InsO/Kreft, 7. Aufl., § 139 Rn. 13). Er hatte demgemäß die Voraussetzungen hierfür vorzutragen, jedenfalls in der Beschwerdeinstanz, nachdem bereits das Amtsgericht eine einheitliche Insolvenz verneint hatte. Der Antragsteller hat zwar seine Behauptung der einheitlichen Insolvenz allgemein auf "weitere offene Verbindlichkeiten" gestützt, diese aber trotz Bestreitens des Antragsgegners nicht substantiiert. Eines Hinweises des Beschwerdegerichts zur offensichtlichen Darlegungs- und Beweislast des Antragstellers bedurfte es insoweit nicht. In der Rechtsbeschwerdeinstanz kann die Substantiierung nicht mehr nachgeholt werden, § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO.
Zitierte Vorschriften
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