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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.09.2007 – IX ZA 8/07

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 16. Februar 2007 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Dem Schuldner kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

1. Die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der sofortigen Beschwerde wäre unzulässig, weil keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Frage kommt (§ 574 Abs. 2 ZPO). Beschlüsse des Insolvenzgerichts sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 InsO zuzustellen, ohne dass es einer Beglaubigung und damit erst recht keiner Ausfertigung des Beschlusses bedarf.

Randnummer 3

2. Die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags ist unzulässig, weil sie weder von Gesetzes wegen eröffnet (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). § 7 InsO greift nicht ein, weil über den Antrag auf Wiedereinsetzung nur aus Anlass des Insolvenzverfahrens entschieden worden ist (vgl. HK-Kirchhof, InsO 4. Aufl. § 6 Rn. 12 und § 7 Rn. 6).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 7 InsO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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