Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.06.2009 – IX ZA 7/09
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 21. Januar 2009 zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe
Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst, nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels abzustellen (BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 107/05, AnwBl. 2007, 94 Rn. 2 m.w.N.).
Das Finanzamt hatte zwar seine Forderungen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht glaubhaft gemacht (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 8. Dezember 2005 - IX ZB 38/05, ZIP 2006, 141, 142). Hierauf hätte es jedoch vom Insolvenzgericht hingewiesen werden müssen. Zur Glaubhaftmachung hätte jedenfalls die Vorlage des rechtskräftigen Strafurteils genügt, auf das nach einer Zurückverweisung, da es sich nun bei den Akten befindet, Bezug genommen werden könnte. Dies wäre auch zu erwarten.
Der Eröffnungsgrund selbst war nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts unabhängig von den Forderungen des Finanzamts gegeben. Dies ist vom Schuldner nicht angegriffen.
Zitierte Vorschriften
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